Hardware, Software, Consulting & Training

Version 1.0 – gültig ab 03/2019

  • §1 – Geltungsbereich
  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • §2 – Angebot und Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produkt-, Dienstleistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Die Bestellung der Hardware, Software oder Dienstleistung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Käufer erklärt werden.
  • §3 – Überlassene Unterlagen
  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
  • §4 – Preise und Zahlung
  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, sind unsere Preise bindend, ausschließlich Verpackung, Versand und zuzüglich Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das unten genannte Konto zu erfolgen. Jeglicher Abzug ist unzulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  • §5 – Zurückbehaltungsrechte und Rücktritt
  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Bei der Buchung von Schulungen und Consultingleistungen steht dem Kunden grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu. Sämtliche Beauftragungen und Buchungen sind grundsätzlich verbindlich.
  3. Ist der Kunde an der Teilnahme einer Schulung verhindert, kann er bis 6 Wochen vor dem Beginn der Schulung kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt von weniger als 6 Wochen bis zum 14. Kalendertag vor Beginn der Schulung werden 25 % des Schulungsentgelts als Stornogebühr berechnet, der verbleibende Restbetrag wird unverzüglich zurückerstattet. Bei einem Rücktritt innerhalb eines Zeitraums von weniger als dem 14. Kalendertag bis 72 Stunden vor dem Schulungsbeginn werden 50 % des Schulungsentgelts als Stornogebühr berechnet, der verbleibende Restbetrag wird unverzüglich zurückerstattet. Bei einem Rücktritt innerhalb von 72 Stunden vor Schulungsbeginn oder bei schlichtem Nicht- Erscheinen des Teilnehmers ist das gesamte Schulungsentgelt fällig.
  4. Der Kunde kann seine Teilnahmeberechtigung bis einschließlich dem 3. Kalendertag vor der Schulung oder dem vereinbarten Termin zur Consultingleistung auf einen schriftlich von ihm zu benennenden geeigneten Ersatzteilnehmer übertragen bzw. umbuchen lassen.
  5. Der Anspruch auf Durchführung der Schulung oder der Consultingleistung entfällt, wenn diese aufgrund von Leistungshindernissen, nicht stattfinden kann z.B höhere Gewalt, Ausfall des Dozenten. In diesen Fällen wird der Besteller umgehend informiert und ein bereits gezahltes Entgelt zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
  • §6 – Lieferzeit
  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  • §7 – Gefahrübergang bei Versendung
  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Sematicon schließt im Falle der Vereinbarung der Services Transportversicherung 2.500 Euro oder Transportversicherung 25.000 Euro sowie der Zahlung des entsprechenden Zusatzentgelts eine Transportversicherung zugunsten und auf Rechnung des Empfängers ab. Diese Versicherung deckt gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Sendung auf erstes Risiko.
  • §8 – Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Der Besteller darf Sematicon-Produkte und -Dienstleistungen nicht exportieren, es sei denn, ein solcher Export entspricht den für Sematicon-Produkte und -Dienstleistungen geltenden Exportgesetzen und -vorschriften des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen. Der Besteller muss sicherstellen, dass alle Importlizenzen, Zertifikate oder Produktgenehmigungen, die für die Einfuhr und den (Wieder-)Verkauf der Sematicon-Produkte und -Dienstleistungen in der jeweiligen Region erforderlich sind, erhalten wurden, aufrechterhalten und gegebenenfalls erneuert werden. Der Reseller muss sematicon schriftlich über alle erforderlichen Genehmigungen informieren und darf sematicon-Produkte und -Dienstleistungen nicht vor Erhalt der jeweiligen Genehmigungen verkaufen.
  • §9 Gewährleistung, Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen und der Ablauf abzustimmen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  • §10 Verschwiegenheit
  1. Alle Mitarbeiter verpflichten sich zur strickten Verschwiegenheit über alle Informationen, Materialien oder persönlichen Geheimnisse des Bestellers, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden. Die Weitergabe von bestimmten Besteller-Daten an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte kann im Rahmen der Auftragsabwicklung z.B. zur Abwicklung von Zahlungen erforderlich sein. Diese Dritten sind dazu verpflichtet, die erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke des Services und der Geschäftsabwicklung zu verwenden.
  • §11 Schlussbestimmungen
  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Die Sematicon AG behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen zu ändern. Die Sematicon AG teilt dem Besteller eine entsprechende Änderung in Textform mit.

Widerspricht der Besteller nicht, so gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. Im Falle des Widerspruchs besteht der Vertrag unverändert mit den bisherigen Geschäftsbedingungen fort insofern keine ordentliche Kündigung erfolgt ist.